Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) und Rechenschwäche
Diese Untergruppe der Teilleistungsstörungen (s. entsprechenden Eintrag) umfasst die sog. Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten. Diese können einzeln oder in Kombination auftreten und definieren sich durch eine deutliche Schwäche im Vergleich zum gemessenen Intelligenzquotienten (Diskrepanzkriterium). Eine allgemeine Intelligenzminderung oder unangemessene Beschulung schließen eine LRS oder Dyskalkulie meist aus, daher sind entsprechende Testungen und Anamnesen zwingend erforderlich.
Im engeren Sinne handelt es sich bei diesen Problembereichen nicht um psychische Erkrankungen und sind somit auch nicht behandlungsbedürftig. Um einen unangemessenen Nachteil zu verhindern besteht bei entsprechender Diagnose aber das Anrecht auf einen sog. schulischen Nachteilsausgleich (z.B. längere Bearbeitung von Textaufgaben in Klassenarbeiten) und eine entsprechende Förderung (z.B. Rechentraining). Entsprechende ärztliche Atteste zur Vorlage in der Schule stellen wir auf Wunsch aus.